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Mittwoch, 08.09.2010

Arbeitsrechtliches Thema des Monats

September 2010

Schnuppern erlaubt - das so genannte "Einfühlunsgverhältnis"

Sowohl auf Arbeitgeber, als auch auf Arbeitnehmerseite besteht gelegentlich der Wunsch, einen Arbeitsplatz vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zunächst einige Tage im Rahmen einer Art Praktikum kennen zu lernen. Die Rechtsprechung lässt diese so genannten "Einfühlungsverhältnisse" ausdrücklich zu (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2007, 2 Sa 87/07). Der Arbeitgeber ist jedoch gut beraten, vor der Eingehung entsprechender "Schnupper-Praktika" durch eine schriftliche Abrede hinreichend klarzustellen, dass in dieser Phase noch kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die schlichte Beschäftigung des Mitarbeiters als konkludentes Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angesehen wird.

Bei einem "Schnupper-Praktikum" wird der potentielle Arbeitnehmer zwar in den Betrieb des potentiellen Arbeitgebers aufgenommen. Der Zweck des Praktikums ist jedoch gerade nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern die Klärung, ob es im Hinblick auf die Persönlichkeit der Betroffenen einerseits und den Vorstellungen über die zu erbringende Arbeitsleistung andererseits überhaupt Sinn macht, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der potentielle Arbeitgeber darf sich daher im Rahmen des "Schnupper-Praktikums" keinerlei arbeitsrechtliches Weisungsrecht vorbehalten. Dem potentiellen Arbeitnehmer muss freigestellt sein, ob und wie lange er im Betrieb erscheint. Er hat während der Einfühlungsphase keine Arbeitspflicht. Ihm - wie auch dem potentiellen Arbeitgeber - muss es auch vorbehalten bleiben, dass Praktikum jederzeit vor dem vereinbarten Ende aufzulösen. Für den potentiellen Arbeitgeber besteht im Gegenzug keine Vergütungspflicht.

Eher zurückhaltend sollte man bei der Wahl der Dauer eines Einfühlungsverhältnisses sein. Ein überlanges "Schnupper-Praktikum" begründet nämlich die Gefahr der Annahme, dass in Wirklichkeit die Erbringung von Arbeitsleistung im Mittelpunkt der Vereinbarung gestanden hat und somit (ungewollt) ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Da der Zweck eines Einfühlungsverhältnisses sich auf das Kennenlernen der Personen und des Arbeitsplatzes beschränkt, dürften für dieses im Regelfall wenige Tage ausreichen. Allenfalls bei sehr komplexen Arbeitsvorgängen mag im Einzelfall eine längere Dauer darstellbar sein, die jedoch 2 Wochen keinesfalls überschreiten sollte.

Da es sich bei dem Einfühlungsvermögen gerade um kein Arbeitsverhältnis handelt, bleibt dem Arbeitgeber der anschließende Abschluss eines Arbeitsvertrages nach den allgemeinen Regularien vorbehalten. Eine Probezeit kann dabei ebenso vereinbart werden, wie eine Befristung.

Unseren Mitgliedern stellen wir gerne Muster für "Schnupper-Praktika" zur Verfügung.

Autor: Rechtsanwalt Meik Borgmann
Telefon: (0441) 21027-31
Datum: 31.08.2010


Meik Borgmann

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